Förderung von hauptamtlichen Koordinatorenstellen für Ehrenamtliche im Bereich Asyl

Der Freistaat Bayern verkündete am 18.5.2016 auf der Verkündungsplattform bayern.recht, die Richtlinie zur“ Förderung von hauptamtlichen Koordinatorenstellen für Ehrenamtliche im Bereich Asyl„. Dafür stellt der Freistaat in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt 500.000 Euro zur Verfügung.

Zweck:

Die hauptamtlichen Ehrenamtskoordinatoren sollen zentraler Ansprechpartner unter anderem für Helfende, Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände und Behörden sein. 2Die Ehrenamtskoordinatoren sollen bestehende Organisationen und Initiativen koordinieren und unterstützen sowie auf eine übergeordnete regionale Netzwerkarbeit und Ehrenamts-/Freiwilligenbegleitung und -betreuung abzielen. Dort, wo noch keine Ehrenamts-/Freiwilligen-Versorgungsstruktur aufgebaut wurde, besteht zunächst besonderer Bedarf an Freiwilligengewinnung und -bindung, aber auch an Koordination, gezielter Vernetzung und Betreuung. Die Öffentlichkeitsarbeit soll forciert werden. Zudem bedarf es einer Anerkennungskultur für Ehrenamtliche. Hinzu kommen die Schulung, Begleitung, Fortbildung und Supervision der Ehrenamtlichen. Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für das Engagement (Versicherung, Aufwandsentschädigung, rechtliche Fragen usw.) soll beraten und informiert werden.

Wer kann einen Antrag stellen?

Kooperationen mehrerer Kommunen sind möglich, solange gegenüber dem StMAS nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger auftritt.

Was wenn zu viele einen Antrag stellen? Dann wird auf den regionalen Bedarf (Anzahl der Asylsuchenden) und auf ein  qualifiziertes Maßnahmekonzept der Kommune geschaut.

Voraussetzungen:

  • es muss mind. eine 50%-Stelle sein,
  • Die eingesetzte Person sollte über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. 3Zudem sind praktische Erfahrungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Asylsuchenden hilfreich.

Förderungshöhe:
Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 30 000 Euro, bei interkommunalen Zusammenschlüssen maximal 40 000 Euro.

Eigenmitterlerfordernis:
Die staatliche Förderung setzt eine mindestens gleich hohe Beteiligung des Zuwendungsempfängers voraus. Der Eigenanteil kann teilweise durch Drittmittel ersetzt werden. Für diesen Fall hat der Zuwendungsempfänger einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben zu erbringen. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen vom Zuwendungsempfänger selbst oder durch Drittmittel erbracht werden und können nicht als Eigenanteil herangezogen werden.

Form der Antragstellung

Der Antrag ist in schriftlicher und elektronischer Form rechtzeitig vor Beginn des Projekts (in der Regel mindestens sechs Wochen) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag auf Förderung hat unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars zu erfolgen und beinhaltet einen Kosten- und Finanzierungsplan.

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