Das Auswärtige Amt informiert zu Familienzusammenführungen aus Syrien

Das Ausländische Amt informiert zum Familiennachzug aus Syrien. Berechtigt zum Familiennachzug sind bestimmte Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge und Asylberechtigter. Einen Anspruch auf Familiennachzug haben Ehepartner und minderjährige, ledige Kinder des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten, bzw. die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings.

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