Seit Mitte Oktober dürfen Asylbewerber auch von Leiharbeitsfirmen beschäftigt werden. Die entsprechende Passage aus der von ihm übermittelten Anlage lautet
b) Lockerung des Leiharbeitsverbot für Asylbewerber und Geduldete (§ 32 BeschV-E)
Das Verbot der Leiharbeit für die Beschäftigung von Ausländern (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) wird für Asylbewerber und Geduldete, die keiner Vorrangprüfung mehr unterliegen, aufgehoben. Ihnen kann damit nach 15-monatigem Aufenthalt eine Beschäftigung in der Leiharbeit erlaubt werden.
Bewertung:
Die Neuregelung kann als politischer Kompromiss hingenommen werden, zumal die Vorrangprüfung unangetastet bleibt. Ein Wertungswiderspruch besteht allerdings darin, dass nur Ausländer ohne Aufenthaltstitel von der Öffnung profitieren, die sich berechtigt in Deutschland aufhaltende Ausländer aber nicht
Weitere Informationen auf der Homepage der Welt vom 17.09.15