Asylantragstellung bei minderjährigen begleiteten Flüchtlingen

Zum 01.11.2015 gab es wieder eine wichtige Gesetzesänderung bei der Asylantragstellung für begleitete minderjährige Flüchtlinge. Bei minderjährig begleitenden Flüchtlingen dürfen nur noch die Personensorgeberechtigten bzw. dazu offiziell bestimmten Begleitpersonen einen Asylantrag stellen.

„Die neue Praxis seit dem 01.11.15: Nur noch Volljährige bzw. der gesetzliche Vertreter (oder auch die sog. „Begleitperson) kann den Antrag auf Asyl stellen.“ (§ 80 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz in der neuen Fassung vom 01.11.15)

„Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

Neue Vorgehensweise bei der Asylantragstellung

Begleitete minderjährige Flüchtlinge
Minderjährig ist, wer als Kind noch nicht 14 Jahre alt oder Jugendlicher 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 1. und 2).
Personensorgeberechtige sind die Eltern der Kinder oder der Jugendlichen.

Erziehungsberechtigte sind Personen über 18 Jahre, die im Auftrag der Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen.

Wird ein minderjährige/r Flüchtling durch eine erwachsene Person (z.B. Familienangehörige wie Onkel, Tante, erwachsene Geschwister) begleitet und behauptet diese Person glaubhaft, erziehungsberechtigt zu sein, so kann der/die Minderjährige in Begleitung dieser Betreuungsperson weiterreisen und gilt als „begleitete/r Minderjährige/r“. Die Einheit der Familie sollte möglichst gewahrt bzw. wieder hergestellt werden.
(Auszug aus einem Schreiben der Bundespolizei München, abgestimmt mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 20.03.2015)

Zur Nachweisführung, dass der Erziehungsberechtigte für die Kinder/die Jugendlichen vertretungsbefugt ist, ist beim örtlichen Jugendamt eine persönliche Vorsprache der Begleitperson mit den Kindern/den Jugendlichen erforderlich – im Bedarfsfalle mit einem Übersetzer.

Hierbei sind folgende Angaben erforderlich:

  • Daten zu den Personensorgeberechtigten (Mutter / Vater).
  • Daten zu den Kindern, der Jugendlichen sowie deren glaubhafte Angaben, die Begleitperson als Vertretungsperson ihrer Eltern zu betrachten.
  • Kenntnis der Begleitperson zu deren familiären Verhältnissen.
  • Die Kinder / die Jugendlichen sind mit der Begleitperson persönlich bekannt und über deren Verwandtschaftsgrad oder Umstände der Bekanntschaft informiert.
  • Es liegen dem Jugendamt mögliche schriftliche/mündliche oder telefonische Erklärungen der Personensorgeberechtigten über die Vertretungsbefugnis der Begleitperson vor.

Nach abgeschlossener positiver Klärung durch das Jugendamt ob die Voraussetzungen vorliegen, erhalten die Begleitpersonen eine entsprechende Bescheinigung in dieser wird schriftlich darauf hingewiesen, dass die Begleitperson für den Minderjährigen bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Regelungen unverzüglich in Angriff zu nehmen hat.

  • Asylrechtliche Registrierung bei der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung
  • Einholen der Genehmigung bei der zuständigen Ausländerbehörde für eine privatrechtliche Unterbringung
  • Beantragung der Vormundschaft beim zuständigen Familiengericht
  • Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Anmeldung bei der zuständigen Schule
  • diese Bescheinigung erhalten die Begleitpersonen vom Jugendamt. Wir weisen explizit darauf hin, dass die Asylantragstellung nur noch über den Personensorgeberechtigten möglich ist.

Ehrenamtliche werden daher gebeten, insbesondere bei Minderjährigen, die in Begleitung des Bruders, Tante, Onkel oder anderer Verwandter nach Deutschland eingereist sind, die entsprechenden Begleitpersonen darauf hinzuweisen, dass die Asylantragstellung nur durch sie erfolgen kann.